Waffenkaufvertrag: Was muss drinstehen?
Quellen geprüft am 08.10.2026
Für viele Waffen braucht es beim Privatverkauf keinen Waffenerwerbsschein, aber einen schriftlichen Vertrag mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Ein unvollständiger Vertrag ist für beide Seiten ein Problem: Hier steht, was hineingehört, was beizulegen ist und was nach der Unterschrift zu tun ist.
- Der Vertrag ist bei jeder Übertragung einer Waffe ohne Erwerbsschein Pflicht (Art. 11 Abs. 1 WG).
- Verkäufer und Käufer bewahren ihn mindestens zehn Jahre auf (Art. 11 Abs. 1 WG).
- Bei Feuerwaffen stellt der Verkäufer der Meldestelle des Käufers innert 30 Tagen eine Kopie zu (Art. 11 Abs. 3 WG).
- Es braucht keinen Notar: Ein von beiden unterschriebenes Dokument genügt.
1. Wann es einen Vertrag braucht
Der schriftliche Vertrag ist Pflicht, wenn eine Waffe, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden darf, verkauft, verschenkt oder anders übertragen wird (Art. 10 und 11 WG), zum Beispiel:
- einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre;
- Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 11, Karabiner 31, Gewehr 11) und Sport-Repetiergewehre;
- einschüssige Kaninchentöter und Nachbildungen einschüssiger Vorderlader;
- Druckluft- und CO2-Waffen ab 7,5 Joule oder mit echtem Aussehen, Soft-Air- und Imitationswaffen.
Für Pistolen, Revolver und halbautomatische Waffen braucht der Käufer dagegen einen Waffenerwerbsschein: siehe Waffe privat verkaufen.
2. Was drinstehen muss
Art. 11 Abs. 2 WG zählt die Pflichtangaben auf:
- Verkäufer: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift.
- Käufer: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift.
- Waffe: Waffenart, Hersteller, Bezeichnung (Modell), Kaliber und Waffennummer.
- Datum und Ort der Übertragung.
- Ausweis des Käufers: Art und Nummer des amtlichen Ausweises; bei einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises.
- Bei Feuerwaffen: ein Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.
3. Beilagen und Aufbewahrung
Neben dem Vertrag bewahrt der Verkäufer auf (Art. 18 WV):
- die Kopie des Passes oder der Identitätskarte des Käufers, bei Feuerwaffen Pflicht;
- den Strafregisterauszug für Privatpersonen des Käufers, falls er ihn wegen Zweifeln verlangt hat (höchstens drei Monate alt).
4. Nach der Unterschrift
- Jede Partei behält ein unterschriebenes Exemplar mindestens zehn Jahre.
- Bei einer Feuerwaffe stellt der Verkäufer innert 30 Tagen eine Kopie des Vertrags und der Dokumente der Meldestelle des Wohnsitzkantons des Käufers zu (Art. 11 Abs. 3 und 5 WG, Art. 18 Abs. 4 WV). Die Kantone können weitere Formen der Meldung vorsehen: Frag dein kantonales Waffenbüro.
- Bei einer Nichtfeuerwaffe gibt es keine Meldung: Es genügt, den Vertrag aufzubewahren.
5. Wo es das Formular gibt
Der Bund hat ein Muster "Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe" erstellt, das viele Kantone zur Verfügung stellen, teils auch als ausfüllbare Version. Am sichersten erhältst du die aktuelle Fassung beim kantonalen Waffenbüro deines Kantons: Alle Adressen stehen in der offiziellen Liste von fedpol.
Setzt du den Vertrag selbst auf, prüfe, dass alle Angaben aus Punkt 2 enthalten sind: Darauf kommt es rechtlich an.
Häufige Fragen
Offizielle Quellen
- Waffengesetz (WG, SR 514.54)
- Waffenverordnung (WV, SR 514.541)
- fedpol — Waffenkategorien
- fedpol — Liste der kantonalen Waffenbüros (PDF)
Dieser Ratgeber fasst das Bundesrecht praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext und die Angaben des kantonalen Waffenbüros deines Wohnkantons, das eigene Formulare und Abläufe haben kann.