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Waffe privat verkaufen in der Schweiz

Quellen geprüft am 08.10.2026

In der Schweiz darf eine Privatperson einer anderen eine Waffe verkaufen, aber jeder Verkauf hinterlässt eine Spur: einen Waffenerwerbsschein des Käufers oder einen schriftlichen Vertrag und fast immer eine Meldung an das kantonale Waffenbüro innert 30 Tagen. Hier erfährst du Schritt für Schritt, was nach dem Waffengesetz (WG) und der Waffenverordnung (WV) zu tun ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Für Pistolen, Revolver und halbautomatische Waffen muss dir der Käufer einen Waffenerwerbsschein vorweisen (Art. 8 WG).
  • Gewisse Waffen (z. B. einschüssige Jagdgewehre, Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre wie der Karabiner 31) werden ohne Erwerbsschein, aber mit einem schriftlichen Vertrag übertragen (Art. 10 und 11 WG).
  • Innert 30 Tagen stellt der Verkäufer der Behörde im Wohnsitzkanton des Käufers eine Kopie des Erwerbsscheins bzw. des Vertrags zu (Art. 9c und 11 Abs. 3 WG).
  • Beide Parteien bewahren den Vertrag mindestens zehn Jahre auf (Art. 11 Abs. 1 WG).
  • Der Käufer muss mindestens 18 Jahre alt sein, und es darf kein Hinderungsgrund vorliegen (Art. 8 Abs. 2 WG).

1. Die Kategorie der Waffe bestimmen

Was du für den Verkauf brauchst, hängt von der Waffenkategorie ab. Die Beispiele stammen von fedpol und aus dem Gesetz; die Listen sind nicht abschliessend. Im Zweifel frag beim kantonalen Waffenbüro nach.

KategorieBeispieleWas es braucht
BewilligungspflichtigPistolen, Revolver, Selbstladebüchsen, Unterhebelrepetierer, Vorderschaftrepetierer (Pump Action), SelbstladeflintenWaffenerwerbsschein des Käufers
Feuerwaffen ohne Erwerbsscheineinschüssige und mehrläufige Jagdgewehre, Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 11, Karabiner 31, Gewehr 11), Sport-Repetiergewehre, einschüssige Kaninchentöter, Nachbildungen einschüssiger VorderladerSchriftlicher Vertrag + Kopie an die kantonale Behörde innert 30 Tagen
NichtfeuerwaffenDruckluft- und CO2-Waffen ab 7,5 Joule oder mit echtem Aussehen, Soft-Air-, Schreckschuss- und Imitationswaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden könnenSchriftlicher Vertrag, zehn Jahre aufbewahren, keine Meldung
VerbotenSeriefeuerwaffen, halbautomatische Gewehre mit Magazin über 10 Schuss (z. B. Sturmgewehr 90 und 57), Schalldämpfer, SchmetterlingsmesserNur mit kantonaler Ausnahmebewilligung

Achtung bei Repetiergewehren: Vorderschaft- und Unterhebelrepetierer brauchen immer einen Waffenerwerbsschein (Art. 19 Abs. 2 WV).

2. Den Käufer prüfen

Vom Erwerb ausgeschlossen ist, wer (Art. 8 Abs. 2 WG):

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
  • unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird;
  • Anlass zur Annahme gibt, sich selbst oder Dritte zu gefährden;
  • wegen einer gewalttätigen oder gemeingefährlichen Gesinnung oder wiederholter Verbrechen oder Vergehen im Strafregisterauszug für Privatpersonen eingetragen ist.

Ausgeschlossen sind zudem Staatsangehörige von Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, der Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien, ausser mit kantonaler Ausnahmebewilligung (Art. 12 WV). Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C brauchen für jede Waffe einen Waffenerwerbsschein, auch für sonst ausgenommene (Art. 21 WV).

Ist die Waffe bewilligungspflichtig, zeigt dir der Käufer seinen Waffenerwerbsschein: Er gilt in der ganzen Schweiz für eine einzige Waffe und ist sechs Monate gültig (Art. 9b WG). Ein einziger Schein kann bis zu drei Waffen abdecken, die gleichzeitig bei derselben Person erworben werden (Art. 16 WV).

Braucht es keinen Erwerbsschein, prüfst du selbst (Art. 10a WG und Art. 18 WV):

  • Identität und Alter anhand eines amtlichen Ausweises;
  • bei einer Feuerwaffe machst du eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte des Käufers;
  • hast du Zweifel, verlangst du einen Strafregisterauszug für Privatpersonen, höchstens drei Monate alt, oder erkundigst dich mit seinem schriftlichen Einverständnis beim kantonalen Waffenbüro;
  • ohne gegenteilige Anzeichen darfst du annehmen, dass kein Hinderungsgrund besteht, wenn der Käufer zu deinem Haushalt gehört oder ein Angehöriger ist oder einen Waffenerwerbsschein vorweist, der weniger als zwei Jahre alt ist.

3. Den Vertrag aufsetzen

Für Waffen ohne Erwerbsschein ist ein schriftlicher Vertrag Pflicht (Art. 11 WG). Er enthält Namen, Geburtsdaten, Adressen und Unterschriften beider Parteien, die Angaben zur Waffe (Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Nummer), Datum und Ort der Übertragung sowie den Ausweis des Käufers. Bei Feuerwaffen gehört zudem ein Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten dazu.

Bei bewilligungspflichtigen Waffen verlangt das Gesetz vor allem die Zustellung der Kopie des Erwerbsscheins; ein schriftlicher Vertrag mit denselben Angaben ist trotzdem als Beweis für den Verkauf nützlich.

Alle Details und eine Checkliste findest du im Ratgeber Waffenkaufvertrag.

4. Den Verkauf innert 30 Tagen melden

Dieser Schritt wird am häufigsten vergessen, und er ist Pflicht des Verkäufers:

  • Bewilligungspflichtige Waffe: Innert 30 Tagen nach Vertragsabschluss stellst du der Behörde, die im Wohnsitzkanton des Käufers Waffenerwerbsscheine ausstellt, eine Kopie seines Erwerbsscheins zu (Art. 9c WG).
  • Feuerwaffe ohne Erwerbsschein: Innert 30 Tagen stellst du der Meldestelle des Wohnsitzkantons des Käufers eine Kopie des Vertrags zu, zusammen mit der Kopie seines Ausweises (Art. 11 Abs. 3 und 5 WG, Art. 18 Abs. 4 WV). Die Kantone können weitere Formen der Meldung vorsehen, etwa online.
  • Nichtfeuerwaffe: keine Meldung, aber den Vertrag aufbewahren.

Die Adressen findest du in der offiziellen Liste der kantonalen Waffenbüros (fedpol).

5. Übergabe und Munition

Wenn du die Waffe persönlich übergibst, kannst du den Ausweis des Käufers prüfen und den Vertrag gemeinsam unterschreiben. Beim Transport von Feuerwaffen sind Waffe und Munition getrennt zu halten (Art. 28 Abs. 2 WG).

Munition darf nur an Personen verkauft werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind, mit denselben Prüfungen (Art. 15 WG).

Sei vorsichtig, wenn jemand drängt, ohne Treffen bezahlen oder die Waffe zugeschickt haben will oder dir Links zur "Zahlungsbestätigung" schickt: Das sind typische Betrugsmaschen. Lies unseren Ratgeber gegen Betrug.

6. Das Inserat aufgeben

Das Gesetz verbietet, Waffen so anzubieten, dass die Behörden den Anbieter nicht identifizieren können (Art. 7b WG). Auf Ibex Arms inserierst du mit einem registrierten Konto: Gib Kategorie, Kaliber und Zustand an und schreib, ob der Käufer einen Waffenerwerbsschein braucht. So melden sich Interessenten, die die Voraussetzungen kennen.

Hast du die Waffe geerbt? Dafür gelten besondere Regeln und Fristen: siehe Waffe geerbt: was tun?

Häufige Fragen

Nein. Pistolen und Revolver sind bewilligungspflichtig: Auch unter Freunden oder Verwandten braucht der Käufer einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 WG), und du musst der kantonalen Behörde innert 30 Tagen eine Kopie zustellen (Art. 9c WG).

Nein. Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre sind vom Erwerbsschein ausgenommen (Art. 19 WV), aber es braucht einen schriftlichen Vertrag und die Meldung an die Meldestelle des Käufers innert 30 Tagen (Art. 11 WG).

Mindestens zehn Jahre, Verkäufer und Käufer (Art. 11 Abs. 1 WG).

Sechs Monate; die Behörde kann ihn um höchstens drei Monate verlängern. Er gilt in der ganzen Schweiz für eine einzige Waffe (Art. 9b WG).

Nein. Das Gesetz verlangt einen schriftlichen Vertrag mit den Angaben und Unterschriften beider Parteien (Art. 11 WG); ein Notar ist nicht vorgesehen.

Offizielle Quellen

Dieser Ratgeber fasst das Bundesrecht praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext und die Angaben des kantonalen Waffenbüros deines Wohnkantons, das eigene Formulare und Abläufe haben kann.