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Waffe geerbt: was tun?

Quellen geprüft am 08.10.2026

Gehören Waffen zu einem Nachlass, gibt das Gesetz den Erben sechs Monate, um alles zu regeln. Was zu tun ist, hängt von der Waffe ab, aber eine einfache Alternative gibt es immer: die Waffe innert sechs Monaten an eine berechtigte Person verkaufen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Tod der verstorbenen Person (Art. 17 und 22 WV).
  • Für bewilligungspflichtige Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Halbautomaten): einen Waffenerwerbsschein beantragen (Art. 8 Abs. 2bis WG).
  • Für Feuerwaffen ohne Erwerbsschein (z. B. Jagdgewehre, Karabiner 31): eine Meldung an die kantonale Meldestelle genügt (Art. 11 Abs. 4 WG).
  • Für verbotene Waffen (z. B. Sturmgewehr 90 mit Magazin über 10 Schuss): eine Ausnahmebewilligung beantragen (Art. 6a WG).
  • Wird die Waffe innert sechs Monaten einer berechtigten Person übertragen, entfallen Erwerbsschein und Meldung.

1. Wer sich darum kümmert

Das Verfahren erledigt die Vertreterin oder der Vertreter, die von der verstorbenen Person oder von der Erbengemeinschaft bezeichnet wurde (Art. 17 und 22 WV). Sie oder er erstellt eine unterzeichnete Liste der geerbten Waffen mit Art, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Nummer jeder Waffe.

Geht eine Waffe bei der Erbteilung an eine andere erbende Person, stellt diese den Antrag oder die Meldung in eigenem Namen, innert sechs Monaten nach der Erbteilung.

Zuständig ist das kantonale Waffenbüro am Wohnsitz der Person, welche die Waffe erhält: Die Adressen findest du in der offiziellen Liste von fedpol.

2. Bewilligungspflichtige Waffen: Waffenerwerbsschein beantragen

Für Pistolen, Revolver, halbautomatische und andere bewilligungspflichtige Waffen beantragt die Vertretung innert sechs Monaten nach dem Tod einen Waffenerwerbsschein und legt die Liste der Waffen bei (Art. 8 Abs. 2bis WG, Art. 17 WV).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Kanton einen einzigen Erwerbsschein für alle Waffen der Liste aus. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einem normalen Erwerb: mindestens 18 Jahre und kein Hinderungsgrund (Art. 8 Abs. 2 WG).

3. Waffen ohne Erwerbsschein: Meldung erstatten

Für Feuerwaffen, die ohne Erwerbsschein erworben werden dürfen, etwa einschüssige oder mehrläufige Jagdgewehre und Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre, genügt innert sechs Monaten eine Meldung: Die Vertretung stellt der kantonalen Meldestelle die unterzeichnete Liste mit einer Kopie ihres Passes oder ihrer Identitätskarte zu (Art. 11 Abs. 4 WG, Art. 22 WV).

4. Verbotene Waffen: Ausnahmebewilligung

Sind verbotene Waffen im Nachlass, muss innert sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragt werden (Art. 6a WG). Laut fedpol gehören dazu zum Beispiel Seriefeuerwaffen und halbautomatische Gewehre mit einem Magazin über 10 Schuss wie die Sturmgewehre 90 und 57, sowie Schalldämpfer und Laser- oder Nachtsichtzielgeräte.

Weisst du nicht, zu welcher Kategorie eine Waffe gehört, frag das kantonale Waffenbüro, bevor die Frist abläuft.

5. Die Alternative: innert sechs Monaten verkaufen

Willst du die Waffe nicht behalten, sind Erwerbsschein und Meldung nicht nötig, wenn sie innert sechs Monaten einer berechtigten Person übertragen wird (Art. 8 Abs. 2bis und Art. 11 Abs. 4 WG).

Dann gelten die normalen Regeln für den Privatverkauf: Prüfung des Käufers, schriftlicher Vertrag oder Waffenerwerbsschein, Meldung innert 30 Tagen. Alles dazu im Ratgeber Waffe privat verkaufen.

Häufige Fragen

Innert sechs Monaten nach dem Tod der Person, von der du erbst (Art. 17 und 22 WV). Erhältst du die Waffe erst bei der Erbteilung, hast du sechs Monate ab der Teilung.

Nein. Er ist ein Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehr ohne Erwerbsscheinpflicht: Eine Meldung an die kantonale Meldestelle innert sechs Monaten genügt (Art. 11 Abs. 4 WG, Art. 22 WV).

Ja. Überträgst du sie innert sechs Monaten einer berechtigten Person, musst du für die Erbschaft weder einen Erwerbsschein beantragen noch eine Meldung machen (Art. 8 Abs. 2bis und 11 Abs. 4 WG). Für den Verkauf gelten die normalen Regeln.

Die von der verstorbenen Person oder der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertretung. Erhält danach eine andere erbende Person die Waffe bei der Teilung, stellt sie den Antrag in eigenem Namen innert sechs Monaten nach der Teilung (Art. 17 und 22 WV).

Offizielle Quellen

Dieser Ratgeber fasst das Bundesrecht praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext und die Angaben des kantonalen Waffenbüros deines Wohnkantons, das eigene Formulare und Abläufe haben kann.